Satzung Manere Sanus e.V.
Hier kannst du die Satzung von Manere Sanus e.V. herunterladen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 22.09.2017 in Bad Oeynhausen gegründete Verein führt den
Namen
Manere Sanus e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 32549 Bad Oeynhausen, Besselstr.27a.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Oeynhausen
eingetragen werden.
(3) Der Verein wird Mitglied des Behinderten- und
Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW)
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Präventions- und
Gesundheitssportangebote durchzuführen und den Behindertensport
als Breitensport und als ambulanten Behindertensport
(Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der
Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur
Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen
Integration zu fördern.
(2) Zweck des Vereins ist auch die Förderung des Reha-Sports. Unter
Reha-Sport sind folgende Maßnahmen zu verstehen:
- Gymnastik (auch im Wasser)
- Leichtathletik
- Schwimmen
- Bewegungsspiele in Gruppen, soweit es sich um Übungen handelt,
mit denen das Ziel des Rehasports erreicht werden kann.
Vom Reha-Sport (und Funktionstraining) ausgeschlossen sind (u.a.)
Maßnahmen, die Übungen an technischen Geräten, die zum
Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z.B.
Sequenztrainingsgeräte, Hantelbank, Laufband, Crosstrainer)
beinhalten. Eine Ausnahme stellt soweit das Training auf
Fahrradergometern in Herzsportgruppen dar.
(3) Um diese Zwecke zu erreichen, soll u.a. jedem Menschen mit
Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden.
Dieser Zweck soll durch folgende Vorgehensweise erreicht werden:
- Durchführung der praktischen Behindertensportarbeit vor Ort
insbesondere zur/zum
Aufbau von neuen Behinderten- und
Rehabilitationssportangeboten,
Durchführung besonderer
Behindertensportveranstaltungen,
Teilnahme an besonderen
Behindertensportveranstaltungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus
dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten.
(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Quartalsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann bei groben Verletzungen der Vereinspflichten aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss durch den Vorstand ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6
Beiträge
(1) Es werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und
Zahlungsweise durch den Vorstand festgelegt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Veröffentlichung in der Zeitung: Neue Westfälische Lenne-Kareé
Herforder Straße / Viktoriastraße
32545 Bad Oeynhausen; www.nw.de und Email an die Mitglieder.
(5) Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung)
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4
Wochen liegen.
(6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
Ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der
Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden (= Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
- dem/der Kassenwart/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine
Vertretungsmacht als Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden ausüben.
(3) Mitglieder des Vorstands erhalten neben dem Einsatz der ihnen
tatsächlich entstandenen und belegten Aufwendungen für
Reisekosten eine pauschale Aufwandsentschädigung für alle übrigen
Aufwendungen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung unter
Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festgelegt wird.
§ 11
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes.
§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit eine Mehrheit von Dreivierteln aller seiner
Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur
mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung
ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Behinderten und
Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V., FriedrichAlfred-Str. 10, 47055 Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
gemeinnütziger Zwecke entsprechend der Satzung des Vereins
verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.
Bad Oeynhausen, den 22.09.2017
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