Satzung Manere Sanus e.V.

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§ 1

Name und Sitz des Vereins (1) Der am 22.09.2017 in Bad Oeynhausen gegründete Verein führt den Namen Manere Sanus e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 32549 Bad Oeynhausen, Besselstr.27a. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Oeynhausen eingetragen werden. (3) Der Verein wird Mitglied des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW)

§ 2

Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist es, Präventions- und Gesundheitssportangebote durchzuführen und den Behindertensport als Breitensport und als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern. (2) Zweck des Vereins ist auch die Förderung des Reha-Sports. Unter Reha-Sport sind folgende Maßnahmen zu verstehen: - Gymnastik (auch im Wasser) - Leichtathletik - Schwimmen - Bewegungsspiele in Gruppen, soweit es sich um Übungen handelt, mit denen das Ziel des Rehasports erreicht werden kann. Vom Reha-Sport (und Funktionstraining) ausgeschlossen sind (u.a.) Maßnahmen, die Übungen an technischen Geräten, die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z.B. Sequenztrainingsgeräte, Hantelbank, Laufband, Crosstrainer) beinhalten. Eine Ausnahme stellt soweit das Training auf Fahrradergometern in Herzsportgruppen dar. (3) Um diese Zwecke zu erreichen, soll u.a. jedem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden. Dieser Zweck soll durch folgende Vorgehensweise erreicht werden: - Durchführung der praktischen Behindertensportarbeit vor Ort insbesondere zur/zum  Aufbau von neuen Behinderten- und Rehabilitationssportangeboten,  Durchführung besonderer Behindertensportveranstaltungen,  Teilnahme an besonderen Behindertensportveranstaltungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende zulässig. (3) Ein Mitglied kann bei groben Verletzungen der Vereinspflichten aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss durch den Vorstand ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6

Beiträge (1) Es werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungsweise durch den Vorstand festgelegt werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. (2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8

Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Zeitung: Neue Westfälische Lenne-Kareé Herforder Straße / Viktoriastraße 32545 Bad Oeynhausen; www.nw.de und Email an die Mitglieder. (5) Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. (6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (9) Anträge können gestellt werden a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn Ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

§ 10

Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: - dem/der 1. Vorsitzenden - dem/der 2. Vorsitzenden (= Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) - dem/der Kassenwart/in (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht als Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. (3) Mitglieder des Vorstands erhalten neben dem Einsatz der ihnen tatsächlich entstandenen und belegten Aufwendungen für Reisekosten eine pauschale Aufwandsentschädigung für alle übrigen Aufwendungen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festgelegt wird.

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 14

Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit eine Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Behinderten und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V., FriedrichAlfred-Str. 10, 47055 Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke entsprechend der Satzung des Vereins verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Bad Oeynhausen, den 22.09.2017 Zurück zur Startseite